Elektro und Haustechnik El Masri 2026
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten
für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen
Elektrotechnik El Masri
Issa El Masri
Fanny Lewald Str. 7
46397 Bocholt
nachfolgend „Auftragnehmer“,
und seinen Kunden.
Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und
unverbindlich.
Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung oder mit Beginn der Ausführung der Arbeiten zustande.
Gültigkeit der Angebote:
Die Angebote des Auftragnehmers gelten verbindlich, auch wenn zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer Nebenabsprachen, mündliche Vereinbarungen oder sonstige
Verträge getroffen werden, soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich geändert oder ergänzt wurden.
Abweichung von Angeboten:
Endabrechnungen können vom ursprünglich vereinbarten oder angebotenen Preis abweichen, soweit dies auf tatsächlich entstandene Mehr- oder Minderleistungen, Änderungen im
Leistungsumfang oder Materialaufwand zurückzuführen ist.
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich
aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer gesonderten Vereinbarung.
Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht Vertragsbestandteil und gelten als
Zusatzleistungen.
Alle Preise verstehen sich in Euro zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht anders angegeben.
Rechnungen sind sofort nach Rechnungsstellung
ohne Abzug fällig.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen.
Zahlungspflicht /
Leistungsverweigerung:
Erfolgt die Zahlung nicht spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle noch nicht erbrachten Arbeiten oder Leistungen bis zum Eingang der
Zahlung einzustellen, ohne dass hieraus Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz entstehen.
1. Marktveränderungen
Sollten sich nach Vertragsabschluss wesentliche Marktveränderungen ergeben, insbesondere durch Materialpreissteigerungen, Lieferengpässe, Energiepreissteigerungen, Lohnkostenänderungen oder
Änderungen durch Lieferanten, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, die vereinbarten Preise angemessen anzupassen, soweit die Leistung noch nicht erbracht
wurde.
Eine Preisanpassung erfolgt nur in dem Umfang, in dem
sich die kostenrelevanten Faktoren nachweislich erhöht haben.
Der Auftraggeber wird hierüber unverzüglich informiert. Im Falle einer Preiserhöhung von mehr als 10 %
des ursprünglichen Auftragswertes steht dem
Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht für den noch nicht erbrachten Leistungsteil
zu. Ausgenommen hiervon sind Leistungen, die bereits zugesagt, terminiert oder geplant
wurden.
2. Verzögerung zwischen Rohinstallation und
Endmontage
Sollte die Feinmontage / Endmontage der Elektroinstallation 6 Monate oder mehr nach Fertigstellung der Rohinstallation erfolgen, behält sich der Auftragnehmer das
Recht vor, die zuvor vereinbarten oder angebotenen Preise um 15 % zu erhöhen, um gestiegene Material-, Lohn- oder sonstige Kosten
auszugleichen.
Der Auftraggeber wird über die Preisanpassung unverzüglich informiert. Mit der Preisanpassung gilt der Auftrag weiterhin zu den angepassten Konditionen als verbindlich.
Ausführungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie
ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
Ereignisse höherer Gewalt, Materialengpässe, Lieferverzögerungen von Zulieferern oder krankheitsbedingte Ausfälle verlängern die Fristen
angemessen. Eine Haftung des Auftragnehmers für Verzögerungen, die aus den genannten Gründen
entstehen, ist ausgeschlossen.
Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass:
alle erforderlichen Genehmigungen rechtzeitig vorliegen,
die Baustelle frei zugänglich ist,
notwendige Anschlüsse (z. B. Strom) zur Verfügung stehen,
Vorleistungen anderer Gewerke ordnungsgemäß abgeschlossen sind.
Mehraufwand oder Verzögerungen aufgrund fehlender oder mangelhafter Mitwirkung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Die Feinmontage der Elektroinstallation muss spätestens 6 Wochen nach Fertigstellung der Rohinstallation erfolgen, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
Verzögert sich die Feinmontage aus Gründen, die der
Auftraggeber zu vertreten hat (insbesondere fehlende Baufreigabe, nicht abgeschlossene Vorarbeiten anderer Gewerke oder fehlender Zugang zur Baustelle), ist der Auftragnehmer berechtigt,
Verzögerungskosten in Höhe von 3 % des Netto-Auftragsvolumens je angefangene weitere Woche zu berechnen.
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Der Auftraggeber ist verpflichtet sicherzustellen,
dass sämtliche Schalter-, Geräte- und Abzweigdosen vor den Putz- und Malerarbeiten mit geeigneten Putzdeckeln oder Schutzabdeckungen versehen werden.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Arbeiten durch den Auftraggeber selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte (z. B. Verputzer) ausgeführt
werden.
Vor Beginn der Elektro-Feinmontage sind die Dosen dem
Auftragnehmer sauber, trocken sowie frei von Staub, Putz-, Farb- und sonstigen Verschmutzungen zu übergeben.
Erforderliche Reinigungs-, Nachbesserungs- oder Wartezeiten aufgrund nicht ordnungsgemäß vorbereiteter Dosen stellen zusätzliche Leistungen dar und werden gesondert
berechnet.
Die Durchführung der technisch oder gesetzlich erforderlichen Elektroprüfungen erfolgt im Rahmen der vereinbarten Leistungen.
Eine Dokumentation der durchgeführten
Elektroprüfungen (z. B. Mess- oder Prüfprotokolle) wird dem Auftraggeber nicht automatisch übergeben.
Die Übergabe solcher Dokumentationen erfolgt nur, wenn dies vor Ausführung der Arbeiten ausdrücklich schriftlich vereinbart und gesondert vergütet
wurde.
Ein Anspruch auf nachträgliche Erstellung oder Herausgabe von Prüf- oder Messprotokollen besteht ohne entsprechende Vereinbarung nicht.
Nach Fertigstellung der Leistungen ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet.
Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn:
die Leistung in Gebrauch genommen wird, oder
innerhalb von 7 Tagen nach Fertigstellung keine wesentlichen Mängel angezeigt werden, oder
sämtliche vertraglich geschuldeten Forderungen des Auftragnehmers vollständig beglichen wurden.
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
Es gelten die gesetzlichen
Gewährleistungsrechte.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, zunächst eine Nacherfüllung vorzunehmen.
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den vorhersehbaren Schaden.
Die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt.
Bei Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder behaupteten Mängeln ist der Auftraggeber nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers einen fremden Elektrofachbetrieb oder sonstige Dritte mit Arbeiten an den vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen zu beauftragen.
Erfolgen dennoch Eingriffe durch Dritte, entfällt jegliche Haftung des Auftragnehmers für die bis dahin erbrachten Leistungen, einschließlich Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen.
Die Kosten für die Beauftragung solcher Dritter trägt
ausschließlich der Auftraggeber.
Eine Übernahme oder Erstattung dieser Kosten durch den Auftragnehmer ist ausgeschlossen.
Entstehen dem Auftragnehmer durch unberechtigte Fremdeingriffe Schäden oder Mehraufwendungen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Schadensersatzansprüche gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen.
Gelieferte Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt
ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze.
Weitere Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers.
1. Stornierung durch den Auftraggeber
Vor Beginn der Arbeiten:
Storniert der Auftraggeber den Auftrag vor Beginn der Arbeiten, wird eine Entschädigung in Höhe der Angebotskosten fällig.
Sofern bereits Arbeitsaufwand oder Materialbeschaffung angefallen ist, behält sich der Auftragnehmer vor, zusätzlich entstandene Kosten für Arbeitsausfall oder
Material in Rechnung zu stellen.
Nach Beginn der Arbeiten / während der
Leistungserbringung:
Storniert der Auftraggeber den Auftrag nach Beginn der Arbeiten, erfolgt die Abrechnung auf Basis des bereits erbrachten Leistungsstands sowie der bereits
beschafften Materialien.
Darüber hinaus können Kosten für entgangene Arbeitsaufträge oder Arbeitsausfall berechnet werden, auch ohne
Nachweis.
Die Abrechnung erfolgt sofort nach Stornierung und ist ohne Abzug fällig.
2. Rücktritt durch den Auftragnehmer
Der Auftragnehmer ist berechtigt, jederzeit
vom Vertrag zurückzutreten, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
die Sicherheit oder Gesundheit der Mitarbeiter gefährdet ist,
der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt,
unvorhersehbare Umstände die Durchführung des Auftrags erheblich erschweren oder unmöglich machen.
Im Falle des Rücktritts durch den Auftragnehmer werden bereits geleistete Zahlungen für noch nicht erbrachte Leistungen erstattet, weitere Ansprüche des Auftraggebers bestehen nicht.