Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Elektro und Haustechnik El Masri 2026


§1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen
Elektrotechnik El Masri

Issa El Masri
Fanny Lewald Str. 7

46397 Bocholt
nachfolgend „Auftragnehmer“,
und seinen Kunden.

Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.


§2 Vertragsabschluss

Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich.
Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung oder mit Beginn der Ausführung der Arbeiten zustande.

Gültigkeit der Angebote:
Die Angebote des Auftragnehmers gelten verbindlich, auch wenn zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer Nebenabsprachen, mündliche Vereinbarungen oder sonstige Verträge getroffen werden, soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich geändert oder ergänzt wurden.

Abweichung von Angeboten:
Endabrechnungen können vom ursprünglich vereinbarten oder angebotenen Preis abweichen, soweit dies auf tatsächlich entstandene Mehr- oder Minderleistungen, Änderungen im Leistungsumfang oder Materialaufwand zurückzuführen ist.


§3 Leistungsumfang

Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer gesonderten Vereinbarung.
Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht Vertragsbestandteil und gelten als Zusatzleistungen.


§4 Preise und Zahlungsbedingungen

Alle Preise verstehen sich in Euro zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht anders angegeben.

Rechnungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen.

Zahlungspflicht / Leistungsverweigerung:
Erfolgt die Zahlung nicht spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle noch nicht erbrachten Arbeiten oder Leistungen bis zum Eingang der Zahlung einzustellen, ohne dass hieraus Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz entstehen.

1. Marktveränderungen
Sollten sich nach Vertragsabschluss wesentliche Marktveränderungen ergeben, insbesondere durch Materialpreissteigerungen, Lieferengpässe, Energiepreissteigerungen, Lohnkostenänderungen oder Änderungen durch Lieferanten, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, die vereinbarten Preise angemessen anzupassen, soweit die Leistung noch nicht erbracht wurde.

Eine Preisanpassung erfolgt nur in dem Umfang, in dem sich die kostenrelevanten Faktoren nachweislich erhöht haben.
Der Auftraggeber wird hierüber unverzüglich informiert. Im Falle einer Preiserhöhung von mehr als
10 % des ursprünglichen Auftragswertes steht dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht für den noch nicht erbrachten Leistungsteil zu. Ausgenommen hiervon sind Leistungen, die bereits zugesagt, terminiert oder geplant wurden.


 

2. Verzögerung zwischen Rohinstallation und Endmontage
Sollte die Feinmontage / Endmontage der Elektroinstallation 6 Monate oder mehr nach Fertigstellung der Rohinstallation erfolgen, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, die zuvor vereinbarten oder angebotenen Preise um 15 % zu erhöhen, um gestiegene Material-, Lohn- oder sonstige Kosten auszugleichen.

Der Auftraggeber wird über die Preisanpassung unverzüglich informiert. Mit der Preisanpassung gilt der Auftrag weiterhin zu den angepassten Konditionen als verbindlich.


§5 Ausführungsfristen

Ausführungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
Ereignisse höherer Gewalt, Materialengpässe, Lieferverzögerungen von Zulieferern oder krankheitsbedingte Ausfälle verlängern die Fristen angemessen.
Eine Haftung des Auftragnehmers für Verzögerungen, die aus den genannten Gründen entstehen, ist ausgeschlossen.


§6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass:

  • alle erforderlichen Genehmigungen rechtzeitig vorliegen,

  • die Baustelle frei zugänglich ist,

  • notwendige Anschlüsse (z. B. Strom) zur Verfügung stehen,

  • Vorleistungen anderer Gewerke ordnungsgemäß abgeschlossen sind.

Mehraufwand oder Verzögerungen aufgrund fehlender oder mangelhafter Mitwirkung gehen zu Lasten des Auftraggebers.


§7 Feinmontage, Verzögerungskosten und Vorbereitung der Schalterdosen

Die Feinmontage der Elektroinstallation muss spätestens 6 Wochen nach Fertigstellung der Rohinstallation erfolgen, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

Verzögert sich die Feinmontage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (insbesondere fehlende Baufreigabe, nicht abgeschlossene Vorarbeiten anderer Gewerke oder fehlender Zugang zur Baustelle), ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzögerungskosten in Höhe von 3 % des Netto-Auftragsvolumens je angefangene weitere Woche zu berechnen.
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

Der Auftraggeber ist verpflichtet sicherzustellen, dass sämtliche Schalter-, Geräte- und Abzweigdosen vor den Putz- und Malerarbeiten mit geeigneten Putzdeckeln oder Schutzabdeckungen versehen werden.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Arbeiten durch den Auftraggeber selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte (z. B. Verputzer) ausgeführt werden.

Vor Beginn der Elektro-Feinmontage sind die Dosen dem Auftragnehmer sauber, trocken sowie frei von Staub, Putz-, Farb- und sonstigen Verschmutzungen zu übergeben.
Erforderliche Reinigungs-, Nachbesserungs- oder Wartezeiten aufgrund nicht ordnungsgemäß vorbereiteter Dosen stellen zusätzliche Leistungen dar und werden gesondert berechnet.


§8 Prüfungen und Dokumentation

Die Durchführung der technisch oder gesetzlich erforderlichen Elektroprüfungen erfolgt im Rahmen der vereinbarten Leistungen.

Eine Dokumentation der durchgeführten Elektroprüfungen (z. B. Mess- oder Prüfprotokolle) wird dem Auftraggeber nicht automatisch übergeben.
Die Übergabe solcher Dokumentationen erfolgt nur, wenn dies vor Ausführung der Arbeiten ausdrücklich schriftlich vereinbart und gesondert vergütet wurde.

Ein Anspruch auf nachträgliche Erstellung oder Herausgabe von Prüf- oder Messprotokollen besteht ohne entsprechende Vereinbarung nicht.


§9 Abnahme

Nach Fertigstellung der Leistungen ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet.

Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn:

  • die Leistung in Gebrauch genommen wird, oder

  • innerhalb von 7 Tagen nach Fertigstellung keine wesentlichen Mängel angezeigt werden, oder

  • sämtliche vertraglich geschuldeten Forderungen des Auftragnehmers vollständig beglichen wurden.

Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.


§10 Gewährleistung

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, zunächst eine Nacherfüllung vorzunehmen.


§11 Haftung

Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den vorhersehbaren Schaden.
Die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt.


§12 Fremdeingriffe durch Dritte

Bei Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder behaupteten Mängeln ist der Auftraggeber nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers einen fremden Elektrofachbetrieb oder sonstige Dritte mit Arbeiten an den vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen zu beauftragen.

Erfolgen dennoch Eingriffe durch Dritte, entfällt jegliche Haftung des Auftragnehmers für die bis dahin erbrachten Leistungen, einschließlich Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen.

Die Kosten für die Beauftragung solcher Dritter trägt ausschließlich der Auftraggeber.
Eine Übernahme oder Erstattung dieser Kosten durch den Auftragnehmer ist ausgeschlossen.

Entstehen dem Auftragnehmer durch unberechtigte Fremdeingriffe Schäden oder Mehraufwendungen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Schadensersatzansprüche gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen.


§13 Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.


§14 Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze.
Weitere Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.


§15 Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers.

§16 Stornierung und Rücktritt

1. Stornierung durch den Auftraggeber

  • Vor Beginn der Arbeiten:
    Storniert der Auftraggeber den Auftrag vor Beginn der Arbeiten, wird eine Entschädigung in Höhe der Angebotskosten fällig.
    Sofern bereits Arbeitsaufwand oder Materialbeschaffung angefallen ist, behält sich der Auftragnehmer vor, zusätzlich entstandene Kosten für Arbeitsausfall oder Material in Rechnung zu stellen.

  • Nach Beginn der Arbeiten / während der Leistungserbringung:
    Storniert der Auftraggeber den Auftrag nach Beginn der Arbeiten, erfolgt die Abrechnung auf Basis des bereits erbrachten Leistungsstands sowie der bereits beschafften Materialien.
    Darüber hinaus können Kosten für entgangene Arbeitsaufträge oder Arbeitsausfall berechnet werden, auch ohne Nachweis.

Die Abrechnung erfolgt sofort nach Stornierung und ist ohne Abzug fällig.

2. Rücktritt durch den Auftragnehmer

Der Auftragnehmer ist berechtigt, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

  • die Sicherheit oder Gesundheit der Mitarbeiter gefährdet ist,

  • der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt,

  • unvorhersehbare Umstände die Durchführung des Auftrags erheblich erschweren oder unmöglich machen.

Im Falle des Rücktritts durch den Auftragnehmer werden bereits geleistete Zahlungen für noch nicht erbrachte Leistungen erstattet, weitere Ansprüche des Auftraggebers bestehen nicht.


 

 

Druckversion | Sitemap
Alles aus Meisterhand